|
Das Brandenburgische Kabinett hat am 17. März einen novellierten Gesetzentwurf zum Nichtraucherschutz vorgelegt, der folgende neue Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot vorsieht: Gastronomiebetriebe mit weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche, die über keinen abgetrennten Nebenraum verfügen, können künftig am Eingang als Rauchergaststätte ausgewiesen werden. Voraussetzung dafür ist, dass keine „zum alsbaldigen Verzehr zubereiteten Speisen ausgereicht“ werde und Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zum Lokal bekommen. Diskotheken dürfen abgetrennte Raucherräume gemäß der bereits geltenden Nebenraumregelung einrichten, die für Diskotheken bislang nicht anwendbar war. Der Raucherraum muss deutlich als solcher gekennzeichnet sein und darf keine Tanzfläche besitzen. Zusätzlich darf die Diskothek Personen unter 18 Jahren keinen Einlass gewähren. Die Betreiber dürfen in Zukunft also selbst entscheiden, ob sie eine Raucherkneipe betreiben bzw. in ihrer Disko einen Raucherraum einrichten, oder ob sie ihre Einrichtungen rauchfrei halten und auch Jugendlichen zugänglich machen.
Nötig wurde die Gesetzesänderung nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Vorjahr, das Ausnahmeregelungen vom Rauchverbot für Hotels, Gaststätten und Diskotheken der Länder Berlin und Baden-Württemberg für verfassungswidrig erklärte. Da das brandenburgische Nichtrauchendenschutzgesetz ähnliche Regelungen enthält, hat die Landesregierung entsprechend reagiert und die Regelungen angepasst. Gesundheitsministerin Ziegler sieht darin einen „vertretbaren Ausgleich der Interessen des Gesundheitsschutzes auf der einen und der Gastronomie auf der anderen Seite“. Die brandenburgische Gesetzesnovellierung entspreche im Wesentlichen den auch in Berlin vorgesehenen Änderungen. Das neue Gesetz tritt nach der Verabschiedung durch den Landtag und der Veröffentlichung im Gesetzblatt in Kraft. Eine Übergangsfrist wir nicht als nötig erachtet, da sich die Praxis bereits an den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Übergangsregelungen orientiert.
Am selben Tag haben sich die im Landtag von Rheinland-Pfalz vertretenen Fraktionen CDU, FDP und SPD auf einen gemeinsamen Entwurf eines Nichtraucherschutzgesetzes geeinigt. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Wirte von Gaststätten mit nur einem Gastraum und mit einer Grundfläche von weniger als 75 Quadratmetern das Rauchen erlauben dürfen, wenn keine oder nur einfach zubereitete Speisen „zum Verzehr an Ort und Stelle als untergeordnete Nebenleistung“ angeboten werden. Im Rahmen privater geschlossener Gesellschaften kann für die Dauer der Veranstaltung ebenfalls das Rauchen erlaubt werden, wenn die
Veranstalter dies wünschen.
Mit dem Gesetzentwurf werden die Vorgaben des rheinland-pfälzischen Verfassungsgerichtshofs umgesetzt, der das geltende Nichtraucherschutzgesetz im September 2008 als in Teilen verfassungswidrig eingestuft hatte und insbesondere die Benachteiligung kleiner Eckkneipen monierte. Der gemeinsame Entwurf orientiert sich insgesamt eng an den vom Verfassungsgerichtshof vorgegebenen Kriterien. „Uns ist es besonders wichtig, dass der Nichtraucherschutz dort, wo er reibungslos funktioniert, nicht unnötig ausgehöhlt wird. Es ist heute selbstverständlich, dass in Speiserestaurants nicht mehr geraucht wird und das soll auch so bleiben.“, so Marianne Grosse, gesundheitspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion.
» Keine Kommentare
Es gibt bisher noch keine Kommentare.
» Kommentar schreiben
Nur registrierte Benutzer können Kommentare schreiben. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich.
|