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Sachsen: Rauchen in Ein-Raum-Kneipen weiterhin erlaubt |
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In inhabergeführten Ein-Raum-Kneipen in Sachsen kann vorerst weiterhin geraucht werden. Die Richter des Sächsischen Verfassungsgerichtshofs setzten die entsprechenden Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes vorläufig aus.
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Das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz wurde einstweilen außer Vollzug gesetzt, bis das Urteil über die noch anhängigen Verfassungsbeschwerden fällt. Betroffen von der Entscheidung sind aber nur Ein-Raum-Gaststätten, in denen neben dem Inhaber keine weiteren Personen beschäftigt sind. Voraussetzung ist, dass im Eingangsbereich deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass das Rauchverbot nicht gilt.
Mehrere Gastwirte solcher kleinen Kneipen hatten die Aussetzung des Rauchverbots beantragt, weil für sie die Einrichtung eines separaten Raucherraumes aufgrund der geringen Größe ihrer Gasträume nicht möglich ist. Infolge des Rauchverbotes seien ihnen zum Teil bis zu 95 % ihrer Gäste ausgeblieben, weil es sich bei ihren Stammgästen zum Großteil um Raucher handele. Umsatzrückgänge von 20 bis 50 %, vereinzelt bis 70 %, seien die Folge gewesen.
Die Richter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass die Ziele des Rauchverbots – nämlich der Schutz der Nichtraucher vor dem Passivrauchen und die Verringerung des Tabakkonsums bei Kindern und Jugendlichen – durch die vorläufige Aussetzung nur unwesentlich beeinträchtigt werden, weil in den betreffenden Gaststätten kaum Kinder und Jugendliche, sondern hauptsächlich Raucher verkehrten. Nichtraucher könnten in der Übergangszeit aufgrund des anzubringenden Hinweises bewusst entscheiden, ob sie die Gaststätte aufsuchten.
Quelle: Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen (27.03.2008)
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