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Dienstag, 7. Februar 2012

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Rauchen in Deutschland (bundesweit) Drucken Weiterempfehlen

 

Überblick:

Bundeseinheitliche Regelungen zum Nichtraucherschutz 

 Rauchen verboten 
  • in allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs
  • in öffentlichen Personenbahnhöfen
  • in öffentlichen Einrichtungen des Bundes
  • grundsätzlich für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in der Öffentlichkeit sowie in Gaststätten aller Art
 Rauchen erlaubt in
  • ausgewiesenen Raucherabteilen in öffentlichen Verkehrsmitteln
  • ausgewiesenen Raucherräumen in Bahnhöfen und öffentlichen Einrichtungen des Bundes
Hinweispflicht auf das Rauchverbot. 
Bei Verstoß können Bußgelder gegen die Besucher/Passagiere verhängt werden.

 

 

 

Einrichtungen des Bundes:
Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen

 

Verkehrsmittel des öffentlichen Nahverkehrs:
öffentliche Eisenbahnen, Straßenbahnen, Omnibusse, gewerblich eingesetzte Flugzeuge (Luftfahrzeuge), im Linienverkehr eingesetzte Fahrgastschiffe sowie alle anderen Kraftfahrzeuge, die den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes unterliegen.

 

Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist das Rauchen in der Öffentlichkeit ohne Ausnahme untersagt.
Dieses Verbot gilt auch für Gastronomiebetriebe aller Art (d.h. auch für dort ggf. eingerichtete Raucherräume oder ausgewiesene Raucherlokale).
Hinweis: Das Jugendschutzgesetz vom 1.4.2003 wurde durch das Bundesnichtraucherschutzgesetz vom 1.9.2007 dahingehend geändert, dass die Altersbeschränkung für das Rauchen in der Öffentlichkeit von 16 auf 18 Jahre erhöht wurde. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist demnach seit September 2007 das Rauchen in der Öffentlichkeit und in Gaststätten absolut verboten!!

 

Nichtraucherschutz in Arbeitsstätten:

Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit seine nicht rauchenden Beschäftigten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr können diese Maßnahmen so ausgestaltet werden, wie "die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen".

 

 Weiterführende Informationen:

 

 

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