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Rauchen in Baden-Württemberg Drucken Weiterempfehlen

 

Überblick:

Landesnichtraucherschutzgesetz

in Kraft seit 01.08.2007;

Änderung ab 07.03.2009

 

 Rauchen verboten in
  • Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars 
  • Diskotheken 
 Rauchen erlaubt in
  • Bier-, Wein- und Festzelten
  • Gaststätten im Reisegewerbe
  • Außengastronomie
  • ausgewiesenen Raucherräumen in Gaststätten, Restaurants, Kneipen und Bars
Raucher- und Nichtraucherräume müssen deutlich gekennzeichnet werden.
Bei Verstoß drohen Bußgelder für Gäste.

 

 

 

Das bestehende Gesetz wird mit Beschluss des Landtags vom 18.02.2009 zum 7. März 2009 geändert. Dann ist das Rauchen auch gestattet in Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmeter Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, wenn keine oder nur einfache kalte Speisen serviert werden und wenn die Gaststätte eindeutig als Raucherkneipe gekennzeichnet ist, zu der Minderjährige keinen Zutritt haben.  Außerdem wird das Rauchen auch zugelassen in Diskotheken innerhalb vollständig abgetrennter Nebenräume ohne Tanzfläche, wenn Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt zur Diskothek haben und die Nebenräume in deutlich erkennbarer Weise als Raucherräume gekennzeichnet sind. 

 

Das Rauchverbot gilt in Gaststätten, Kneipen, Bars, Nachtclubs, Besen und Straußwirtschaften sowie allen anderen (auch vorübergehenden) gastronomischen Betrieben sowie in Discotheken und Vereinsheimen.

 

Davon ausgenommen sind Bier-, Wein- und Festzelte, die Außengastronomie und Reisegewerbe.

 

Raucherräume:  

Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen, die klar als Raucherräume gekennzeichnet sind, ist gestattet. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für Discotheken.

 

Kennzeichnungspflicht:

Raucher- und Nichtraucherräume müssen als solche eindeutig gekennzeichnet werden.

 

Bußgelder:  

Bei Verstößen droht dem Gast ein Bußgeld in Höhe von € 40, im Wiederholungsfall € 150. Der Gastwirt kann im Wiederholungsfall seine Lizenz verlieren.

 

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 Weiterführende Informationen:

 

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