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In Bayern galt ab 1. Januar 2008 das schärfste Rauchergesetz in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Wirkung zum 1. August 2009 wurde das Gesetz nach Maßgabe eines Bundesverfassungsgerichtsurteils liberalisiert und war danach mit den Regelungen in den meisten anderen Bundesländern vergleichbar. Am 4. Juli 2010 entschied sich die Mehrheit der Bürger im Rahmen eines Volksentscheids für eine Neufassung mit absolutem Rauchverbot ohne Ausnahmen für die Gastronomie. Damit hat Bayern seit 1. Augst 2010 erneut das schärfste Rauchverbot Deutschlands.
Das Rauchverbot gilt in allen Gastronomiebetrieben gemäß Gaststättengesetz (darunter Schank- und Speisegaststätten, Bars, Discotheken, Kneipen, Cafés und Straußenwirtschaften), in Festzelten und Festhallen, in Kultur- und Freizeiteinrichtungen (darunter Kinos, Theater, Bibliotheken, Museen, Spielhallen und Vereinsräumlichkeiten) sowie im Innenbereich von Sportstätten.
Davon ausgenommen ist nach dem Gesetz nur die Außengastronomie.
Geschlossene Gesellschaften:
Gemäß den Vollzugshinweisen des Bayerischen Gesundheitsministeriums sind "echte geschlossene Gesellschaften" vom Rauchverbot ausgenommen, weil es sich dabei um private, nicht öffentlich zugängliche Veranstaltungen handelt. Echte geschlossene Gesellschaften nutzen einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich für ihre Zwecke und schließen die Öffentlichkeit insoweit räumlich aus. Dabei ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet. Diese Ausnahme ist durch eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 2010 vorgegeben.
Raucherräume und Rauchergaststätten sind nicht mehr zulässig.
Zu Raucherclubs stellt das Ministerium klar, dass diese nicht zu den oben beschriebenen "echten geschlossenen Gesellschaften" zählen und somit nicht zulässig sind.
Kennzeichnungspflicht:
Eine Kennzeichnungspflicht für Raucherbereiche ist nicht vorgesehen, da in der Gastronomie keine solchen Ausnahmen zugelassen sind.
Bußgelder:
Bei Verstößen drohen dem Gast und dem Gastronomen Bußgelder. Deren Höhe ist im Gesetz nicht festgelegt. Sie richten sich nach den allgemeinen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts, die einen Bußgeldrahmen von 5 bis 1000 € vorgeben. Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten empfiehlt das Gesundheitsministerium den zuständigen Behörden, anstelle des Bußgeldverfahrens Verwarnungsgelder in Höhe von 5 bis 35 € zu verhängen.
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Siehe auch:
4. Juli: Bayern entscheidet über totales Rauchverbot
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