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Überblick: |
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Nichtraucherschutzgesetz
in Kraft seit 01.01.2008;
aktuelle Fassung vom 28.05.2009
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Rauchen verboten in
- Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars
- Diskotheken
- Festzelten
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Rauchen erlaubt in
- Außengastronomie
- ausgewiesenen Rauchergaststätten
- ausgewiesenen Raucherräumen sowie in Raucherbereichen von Festzelten
- Shisha-Gaststätten, die keine alkoholischen Getränke anbieten
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| Hinweise auf Rauchverbot, Raucherlokale und Raucherräume sind verpflichtend. |
| Bei Verstoß drohen Bußgelder für Gastronomen und Gäste. |
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Das Rauchverbot gilt für alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes einschließlich Clubs und Discotheken sowie für Kultur- und Freizeiteinrichtungen.
Raucherlokale:
Vom Rauchverbot ausgenommen sind ausgewiesene Rauchergaststätten, die über keinen Nebenraum verfügen und eine Gastfläche von weniger als 75 Quadratmeter besitzen, wenn diese keine vor Ort zubereiteten Speisen anbieten. Ebenfalls ausgenommen sind Shisha-Gaststätten, in denen überwiegend das Rauchen von Wasserpfeifen angeboten wird und in denen keine alkoholischen Getränke verabreicht werden. In allen Raucherlokalen ist Personen unter 18 Jahren der Zutritt verboten.
Raucherräume:
Das Rauchen ist weiterhin erlaubt in vollständig abgetrennten und abgeschlossenen Nebenräumen, die deutlich als Raucherräume gekennzeichnet sind. Personen unter 18 Jahren darf der Zutritt zu diesen Räumen nicht gestattet werden. Diese Ausnahmeregelung gilt dementsprechend nicht für Discotheken, zu denen Personen unter 18 Jahren Zutritt haben.
Kennzeichnungspflicht:
Auf das Rauchverbot ist durch Schilder deutlich sichtbar hinzuweisen. Raucherräume und Raucherlokale müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden. Das Zutrittsverbot für Personen unter 18 Jahren muss ebenso deutlich ausgewiesen sein. Raucherlokale müssen beim Gewerbeamt als Rauchergaststätten angemeldet sein.
Bußgelder:
Bei Verstößen drohen dem Gast bis zu € 100 und dem Gastronomen bis zu € 1.000 Bußgeld.
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