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Dienstag, 7. Februar 2012

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Überblick:

Brandenburgisches Nichtraucherschutzgesetz

in Kraft seit 01.01.2008;
Änderung für 2009 verabschiedet
 

 

 Rauchen verboten in
  • Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars  
  • Diskotheken
  • Bier- und Festzelten
  • öffentlichen Gebäuden
 Rauchen erlaubt in
  • Außengastronomie
  • ausgewiesenen Raucherräumen in Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars und Festzelten
Es besteht Kennzeichnungspflicht für Raucherräume.
Bei Verstoß drohen Bußgelder für Gastronomen und Gäste.

 

 

 

Das bestehende Gesetz wird mit Beschluss des Kabinetts vom 17.03.2009 geändert. 

Dann ist das Rauchen auch gestattet in kleinen Gastätten mit einer Fläche von weniger als 75 Quadratmetern, die über keinen abgetrennten Nebenraum verfügen, sofern Minderjährige keinen Zutritt haben, keine "zum alsbaldigen Verzehr zubereiteten Speisen ausgereicht" werden und das Lokal als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist.

Diskotheken dürfen die bestehende Regelung für Nebenräume anwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nebenraum als Raucherraum gekennzeichnet ist und über keine Tanzfläche verfügt. Minderjährigen muss dann der Zutritt zur Diskothek untersagt sein.  

Die Änderungen treten nach der Veröffentlichung des Änderungsgesetzes in Kraft.  

 

Das Rauchverbot gilt für alle gastronomischen Betriebe und Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes.

 

Davon ausgenommen ist nur die Außengastronomie.

 

Raucherräume:

Rauchen ist weiterhin gestattet in abgetrennten Nebenräumen, die allerdings baulich von den übrigen Räumen getrennt sein müssen. Diese Regelung ist nicht auf Discotheken übertragbar.

Das Landesgesundheitsamt kann weitere Ausnahmen zulassen, sofern sichergestellt werden kann, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist.

 

Kennzeichnungspflicht:

Raucherräume sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen.

 

Bußgelder:  

Bei Verstößen drohen dem Gast zwischen € 5 und € 100 Euro und dem Gastronomen zwischen € 10 und € 1.000 Bußgeld.

 

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 Weiterführende Informationen:

 

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