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Überblick: |
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Bremisches Nichtraucherschutzgesetz
in Kraft seit 01.01.2008
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Rauchen verboten in
- Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars
- Diskotheken
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Rauchen erlaubt in
- Festzelten auf trad. Festen
- Außengastronomie
- ausgewiesenen Raucherräumen in Gaststätten, Restaurants, Kneipen Bars und Diskotheken
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| Hinweispflicht auf das Rauchverbot sowie Kennzeichnungspflicht für Raucherräume. |
| Bei Verstoß drohen Bußgelder für Gastronomen und Gäste. |
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Das Rauchverbot gilt für alle gastronomischen Betriebe in geschlossenen Räumen.
Davon ausgenommen sind Festzelte auf festgesetzten Jahrmärkten und Volksfesten.
Raucherräume:
Das Rauchen ist weiterhin gestattet in vollständig abgetrennten Nebenräumen, die klar als Raucherräume gekennzeichnet sind. Diese Regelung ist auch auf Discotheken übertragbar, sofern die dortigen Raucherräume nicht mit einer Tanzfläche ausgestattet sind.
Kennzeichnungspflicht:
Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Raucherräume müssen ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
Bußgelder:
Bei Verstößen drohen Gästen Bußgelder von bis zu € 500 Euro, Gastronomen von bis zu € 2.500.
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| Weiterführende Informationen: |
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