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Überblick: |
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Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz
in Kraft seit 01.01.2008;
Änderung (Verschärfung) ab 01.01.2010
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Rauchen verboten in
- Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars
- Diskotheken
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Rauchen erlaubt in
- Festzelten
- Vereins- und Clubheimen
- ausgewiesenen Raucherräumen in Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars und Diskotheken
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| Kennzeichnungspflicht für Raucherräume. |
| Bei Verstoß drohen Bußgelder für Gastronomen und Gäste. |
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| Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 9. Dezember 2009 eine Verschärfung des Hamburgischen Passivraucherschutzgesetzes zum 1. Januar 2010 beschlossen. Danach ist das Rauchen nur noch in
Gaststätten mit nur einem Gastraum und mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern erlaubt, die keine zubereiteten Speisen anbieten dürfen und zu denen Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben. Raucherräume für Personen ab 18 Jahren dürfen nur noch in Gaststätten eingerichtet werden, in denen keine zubereiteten Speisen angeboten werden dürfen und wenn der Raucherraum kleiner ist als die übrige Gaststätte. Die Zutrittsbeschränkung für Personen ab 18 Jahren ist an allen Raucherlokalen und -räumen verpflichtend zu kennzeichnen.
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Das Rauchverbot gilt für alle Einrichtungen, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, also für alle Gaststätten und Discotheken.
Davon ausgenommen sind Festzelte bei zeitlich befristeten und örtlich begrenzten Veranstaltungen sowie Vereins- und Clubheime von eingetragenen Vereinen, sofern diese nicht öffentlich zugänglich sind.
Raucherräume:
Das Rauchen ist weiterhin erlaubt in vollständig abgetrennten Nebenräumen, die klar als Raucherräume gekennzeichnet sind. Diese Regelung gilt auch für Discotheken.
Kennzeichnungspflicht:
Raucherräume müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Allerdings muss der Gastwirt bei Verstoß gegen das Gesetz seitens der Gäste „die erforderlichen Maßnahmen“ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern (also z. B. Hinweisschilder zum Rauchverbot anbringen).
Bußgelder:
Bei Verstößen müssen Gäste mit einer gebührenfreien Verwarnung oder mit Geldbußen einer zwischen € 20 und € 200 Euro rechnen. Für Gastronomen sind Geldbußen von € 50 bis € 500 veranschlagt.
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