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Das Rauchverbot gilt in allen geschlossenen Räumen, in denen Getränke und Speisen verabreicht werden, also für Restaurants, Kneipen, Straußwirtschaften, Cafés, Imbisse, Bars, Diskotheken, Wasserpfeifenlokale sowie alle weiteren auch vorübergehenden gastronomischen Betriebe und Mischbetriebe, wie etwa Clubs und Spielhallen.
Ausnahmen:
Davon ausgenommen sind Festzelte, sofern sie nicht länger als 21 aufeinander folgende Tage an einem Standort betrieben werden, sowie Spielbanken im Sinne des Hessischen Spielbankgesetzes.
Raucherräume:
Das Rauchen ist weiterhin gestattet in vollständig abgetrennten Nebenräumen, die klar als Raucherräume gekennzeichnet sind. Personen unter 18 Jahren dürfen keinen Zutritt zu diesen Räumen erhalten.
Rauchergaststätten:
Getränkegeprägte Gaststätten mit weniger als 75 qm Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum dürfen als Rauchergaststätten betrieben werden, wenn keine oder nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden. Personen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu solchen Gaststätten verboten.
Geschlossene Gesellschaften:
In Gaststätten sowie vollständig abgetrennten Nebenräumen ist das Rauchen gestattet, wenn ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden, anderen Personen der Zutritt nicht gestattet ist und die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient.
Das Ministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen zulassen, wenn durch technische Vorkehrungen ein dem Rauchverbot vergleichbarer Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens gewährleistet werden kann.
Kennzeichnungspflicht:
Auf das geltende Rauchverbot ist im Eingangsbereich der betroffenen Einrichtungen gut sichtbar hinzuweisen. Raucherräume, Rauchergaststätten, Raucherfestzelte und geschlossene Rauchergesellschaften müssen am Eingang deutlich als solche gekennzeichnet werden.
Bußgelder:
Bei Verstößen müssen Gäste mit Bußgeldern bis zu € 200 Euro, Gastronomen bis zu € 2.500 rechnen.
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