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Das Rauchverbot gilt grundsätzlich für alle gastronomischen Betriebe in geschlossenen Räumen.
Davon ausgenommen sind Festzelte, die nur für vorübergehende Zwecke aufgestellt werden, sowie regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltungen, „soweit es sich um im Brauchtum verankerte regionaltypische Feste handelt“ (z.B. Karneval).
Gastronomiebetriebe, die ausschließlich geschlossenen Gesellschaften Zugang gewähren, sind ebenso wie Raucherclubs vom Rauchverbot explizit ausgenommen. Für als Rauchergaststätten gekennzeichnete Einraumgaststätten wurde das Gesetz im Juni 2009 um eine Ausnahmeregelung ergänzt.
Raucherräume:
Das Rauchen ist weiterhin gestattet in vollständig abgetrennten Nebenräumen. Diese Regelung gilt auch für Diskotheken.
Weitere Ausnahmen können zugelassen werden, wenn technische Vorkehrungen effektiv vor dem Passivrauchen schützen. Vorraussetzung hierfür ist, dass der zuständige Minister eine Rechstverordnung erlässt.
Rauchergaststätten:
In Gaststätten mit weniger als 75 Quadratmetern Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum, zu denen Personen unter 18 Jahren der Zutritt verwehrt wird, darf das Rauchen gestattet werden, wenn dort keine zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und wenn die Gaststätte am Eingangsbereich deutlich mit dem vorgeschriebenen Symbol (Anlage 1 des Änderungsgesetzes) als Rauchergaststätte gekennzeichnet ist.
Kennzeichnungspflicht:
Auf das Rauchverbot muss im Eingangsbereich deutlich sichtbar hingewiesen werden. Dafür darf nur das gesetzlich zugelassene Warnzeichen „Rauchen verboten“ verwendet werden. Raucherräume müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden.
Bußgelder:
Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind die jeweiligen Sonderordnungsbehörden. Die Höhe der Bußgelder ist gesetzlich nicht festgelegt.
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