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Dienstag, 7. Februar 2012

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Rauchen im Saarland Drucken Weiterempfehlen

 

Überblick:

Saarländisches Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens;  

Fassung vom 10.02.2010, in Kraft seit 01.07.2010  

 

 Rauchen verboten in
  • Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars 
  • Beherbergungsbetrieben
  • Diskotheken
  • Spielhallen, Spielcasinos
  • Festzelten
 Rauchen erlaubt in
  • Außengastronomie

Bis 01.12.2011 gilt für Betriebe mit spezieller Genehmigung eine befristete Übergangsregelung mit Ausnahmen für abgetrennte kleine Nebenräume.

 

Es besteht Hinweispflicht auf das Rauchverbot.
Bei Verstoß drohen Bußgelder für Gastronomen und Gäste.

 

 

 

Im Saarland gilt seit Juli 2010 ein generelles Rauchverbot in der Gastronomie. Nach einer Klage einiger Wirte wurde die Neuregelung zwar vorübergehend ausgesetzt, im März 2011 entschied der Verfassungsgerichtshof jedoch, dass die neue Regelung ohne Ausnahmen verfassungskonform ist. Seit 28. März 2011 gilt im Saarland damit ein absolutes Rauchverbot. Nach dem vorher gültigen Gesetz konnten die Wirte entscheiden, ob sie ihr Lokal als Raucher- oder Nichtraucherlokal betreiben.

 

Das Rauchverbot gilt für alle gastronomischen Einrichtungen nach dem Gaststättengesetz, unabhängig von der Konzession. Dazu gehören Schank- und Speisegaststätten, Bars, Discotheken, Kneipen, Cafés, Gaststätten in Casinos und Spielhallen sowie Festzelte. Außerdem sind auch alle umschlossenen Räume von Sportstätten, Kultur- und Bildungseinrichtungen sowie Versammlungsstätten erfasst, sofern sie öffentlich zugänglich sind.  

 

Davon ausgenommen ist nur die Außengastronomie. Bei Kinder- und Jugendeinrichtungen gilt das Rauchverbot auf dem gesamten Gelände, also z.B. auch bei Festen und Veranstaltungen im Freien. 

 

Raucherräume und Rauchergaststätten sind nicht mehr zulässig. 

 

Kennzeichnungspflicht:

An allen Orten, an denen das Rauchverbot gilt, ist darauf deutlich sichtbar hinzuweisen. 

 

Bußgelder:

Bei Verstößen können bei Gästen Bußgelder bis zu € 200 und bei Gastronomen bis zu € 1.000 verhängt werden, im Wiederholungsfall bis zu € 2.000.

 

Befristete Übergangsregelung für Gastronomen mit Raucherraum:

Haben Gastronomen zwischen dem 22.11.2007 und 18.11.2009 bauliche Maßnahmen ergriffen, um zum Zweck des Nichtraucherschutzes abgetrennte und belüftete Nebenräume zu errichten, dürfen sie bis zum 01.12.2011 diese Nebenräume vorübergehend als Raucherräume betreiben. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein (z.B. muss der Nebenraum kleiner sein als der Hauptgastraum) und es muss eine spezielle Genehmigung vom Umweltministerium vorliegen.

 

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 Weiterführende Informationen:

 

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