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Dienstag, 7. Februar 2012

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Rauchen in Sachsen Drucken Weiterempfehlen

 

Überblick:

Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz

in Kraft seit 01.02.2008;

Fassung vom 01.01.2010 

 

 Rauchen verboten in
  • Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars 
  • Diskotheken
  • Spielbanken und Spielhallen
 Rauchen erlaubt in
  • Außengastronomie
  • Bier-, Wein- und Festzelten
  • ausgewiesenen Raucherräumen in Gaststätten, Restaurants, Kneipen und Bars, Diskotheken sowie Spielbanken und -hallen
  • ausgewiesenen Rauchergaststätten mit nur einem Gastraum und weniger als 75qm Gastfläche
  • geschlossenen Gesellschaften
Hinweispflicht auf das Rauchverbot und Kennzeichnungspflicht für Raucherräume.
Bei Verstoß drohen Bußgelder für Gastronomen und Gäste.

 

 

 

Das Sächsische Nichtraucherschutzgesetz sieht ein Rauchverbot in allen im Innenraum betriebenen gastronomischen Einrichtungen im Sinne des Gaststättengesetzes vor, also etwa auch für Straußwirtschaften und Wasserpfeifenlokale. Das allgemeine Rauchverbot gilt in allen vollständig umschlossenen Räumen in Gebäuden, also auch innerhalb von Einkaufscentern, Eingangshallen oder Hotellobbys.  

 

Davon ausgenommen sind die Außengastronomie sowie Bier-, Wein- und Festzelte.

 

Raucherräume:

Das Rauchen ist erlaubt in vollständig abgetrennten Nebenräumen von Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen, die als Raucherräume gekennzeichnet sind und zu denen Minderjährige keinen Zutritt erhalten.

In Diskotheken sind abgetrennte Raucherräume nur zulässig, wenn sich in den betreffenden Räumen keine Tanzfläche befindet und Minderjährige zu den Diskotheken keinen Zutritt haben.

 

Rauchergaststätten:

Gaststätten und Spielhallen mit weniger als 75 qm Gastfläche und ohne abgetrennten Nebenraum (Einraum-Gaststätten bzw. -Spielhallen) dürfen als Rauchergaststätten betrieben werden. Voraussetzung ist, dass Minderjährigen der Zutritt nicht gestattet ist und die Lokale am Eingangsbereich als Rauchergaststätten bzw. Raucherspielhallen gekennzeichnet sind.

 

Geschlossene Gesellschaften:

Das allgemeine Rauchverbot gilt nicht in geschlossenen Gesellschaften. Hierunter werden Gaststätten und abgetrennte Nebenräumen von Gaststätten verstanden, wenn dort ausschließlich individuell bestimmte Personen aufgrund einer personengebundenen Einladung des Veranstalters bewirtet werden. Andere Personen dürfen keinen Zutritt erhalten, und die Veranstaltung darf nicht gewerblichen Zwecken dienen. Raucherclubs oder Rauchervereine werden nicht als geschlossene Gesellschaften anerkannt.

 

Kennzeichnungspflicht:

Auf das Rauchverbot ist deutlich sichtbar hinzuweisen. Raucherräume müssen eindeutig als solche gekennzeichnet werden. Das Zutrittsverbot für Minderjährige muss ebenfalls gekennzeichnet sein.

 

Bußgelder:

Bei Verstößen können sowohl Gäste als auch Gastronomen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu € 5.000 belegt werden.

 

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 Weiterführende Informationen:

 

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