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Rauchen in Schleswig-Holstein |
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Überblick: |
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Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
in Kraft seit 01.01.2008
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Rauchen verboten in
- Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars
- Diskotheken
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Rauchen erlaubt in
- Festzelten
- Außengastronomie
- ausgewiesenen Raucherräumen in Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars und Diskotheken
- nicht gewerblich angebotenen geschlossenen Gesellschaften
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| Kennzeichnungspflicht für Raucherräume. |
| Bei Verstoß drohen Bußgelder für Gastronomen und Gäste. |
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Das Nichtraucherschutzgesetz gilt für alle Gaststätten im Sinne des gültigen Gaststättengesetzes.
Davon ausgenommen sind die Außengastronomie, Festzelte, die befristet auf 21 Tage an einem Standort betrieben werden, sowie geschlossene Gesellschaften, zu denen nicht ein gewerblicher Anbieter einlädt.
Raucherräume:
Das Rauchen ist weiterhin erlaubt in vollständig abgetrennten Nebenräumen, die klar als Raucherräume gekennzeichnet sind. Sie müssen baulich wirksam abgetrennt werden.
Kennzeichnungspflicht:
Räume, in denen das Rauchen erlaubt ist, sind deutlich sichtbar zu kennzeichnen.
Bußgelder:
Bei Verstößen können gegen Gäste und Gastronomen Bußgelder von bis zu € 1.000 verhängt werden.
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| Weiterführende Informationen: |
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