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Überblick: |
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Thüringer Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens
in Kraft seit 01.07.2008
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Rauchen verboten in
- Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars
- Diskotheken
- Festzelten
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Rauchen erlaubt in
- Außengastronomie
- ausgewiesenen Raucherräumen in Gaststätten, Restaurants, Kneipen, Bars, Diskotheken und Festzelten
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| Hinweispflicht auf Rauchverbot und Kennzeichnungspflicht für Raucherräume. |
| Bei Verstoß drohen Bußgelder für Gastronomen und Gäste. |
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Das Rauchverbot gilt für alle Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes.
Davon ausgenommen ist die Außengastronomie.
Raucherräume:
Das Rauchen ist weiterhin gestattet in vollständig abgetrennten Nebenräumen, die klar als Raucherräume gekennzeichnet sind. Diese Regelung ist auch auf Diskotheken übertragbar. Die Raucherräume dürfen dort allerdings über keine Tanzfläche verfügen.
Kennzeichnungspflicht:
Auf das Rauchverbot ist am Eingang deutlich sichtbar hinzuweisen. Raucherräume müssen als solche eindeutig gekennzeichnet werden.
Bußgelder:
Bei Verstößen können bei Gästen Bußgelder zwischen € 20 und € 200 und bei Gastronomen zwischen € 50 und € 500 verhängt werden.
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| Weiterführende Informationen: |
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