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Problematisch ist in Bezug auf die Suche nach Möglichkeiten, in Rauchervereinen im Rahmen geschlossener Gesellschaften rauchen zu dürfen, dass das Rauchverbot ausdrücklich auch in Vereinsräumlichkeiten gilt!
Sie werden in den Vollzugshinweisen des Gesundheitsministeriums als Ausprägung von Kultur- und Freizeiteinrichtungen explizit genannt. Dazu heißt es weiter:
Kultur- und Freizeiteinrichtungen unterfallen dem absoluten Rauchverbot, soweit sie öffentlich zugänglich sind. Dieser Halbsatz "soweit sie öffentlich zugänglich sind" ist im Sinn der Intention des Gesetzes, strikten Nichtraucherschutz zu gewährleisten, weit auszulegen. Öffentlicher Zugang ist demnach nur dann nicht gegeben, wenn die Kultur- und Freizeiteinrichtung ausschließlich von einer echten geschlossenen Gesellschaft genutzt wird. Die Ausführungen zur geschlossenen Gesellschaft und zu den sogenannten Raucherclubs bei den Gaststätten gelten insoweit entsprechend.
Wohl aus genau diesem Grund sind unter den Beispielen zu den "echten" geschlossenen Gesellschaften auch nur Vorstandssitzungen einer Gesellschaft aufgeführt, nicht aber normale Vereinstreffen.
Es bleibt also weiter spannend: Darf nun ein Raucherverein mit festem Mitgliederbestand sich im Rahmen einer "echten" geschlossenen Gesellschaft im Nebenraum einer Gaststätte treffen und rauchen, oder darf er nicht?
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