Das Bayerische Gesundheitsministerium hat nun
Vollzugshinweise für das ab 1.8.2010 geltende Gesundheitsschutzgesetz veröffentlicht. Darin werden den für die Kontrollen zuständigen Behörden Hinweise gegeben, wie die Regelungen zum absoluten Rauchverbot in Bayerns Gastronomie zu handhaben sind.
Darin wird bestätigt, dass "echte" geschlossene Gesellschaften weiterhin zulässig sind.
Nur im Fall einer echten geschlossenen Gesellschaft, die einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt und bei der die Öffentlichkeit insoweit räumlich ausgeschlossen ist, greift das gesetzliche Rauchverbot in Gaststätten nicht.
Was unter einer "
echten geschlossenen Gesellschaft" zu verstehen ist, wird präzisiert:
Bei echten geschlossenen Gesellschaften ist der Kreis der Teilnehmer in der Regel von vorneherein auf eine meist kleine Zahl feststehender, namentlich geladener Personen begrenzt. Der Zutritt wird grundsätzlich nur diesen, im Vorhinein bestimmten, also nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen gewährt. Beispiele sind private Familienfeiern mit persönlicher Einladung, wie Hochzeit, Geburtstag, Taufe oder eine unter solchen engen Voraussetzungen einberufene Vorstandssitzung einer Gesellschaft. Hier werden nur bestimmte Einzelpersonen bewirtet.
Gleichzeitig wird
Raucherclubs eine klare Absage erteilt:
Durch die Gründung sogenannter Raucherclubs kann das Rauchverbot nicht umgangen werden. Raucherclubs haben eine offene Mitgliederstruktur, das heißt ein Wechsel der Mitglieder ist jederzeit möglich. Sogenannte Raucherclubs sind keine geschlossene Gesellschaft.
Damit wurde ein mögliches Schlupfloch im Gesetz, die Raucherclubs wiederzubeleben und damit weiterhin in begrenztem Ausmaß auch in Gaststätten rauchen zu können, vorerst klar geschlossen.
Die
Vollzugshinweise im Wortlaut sind auf der Seite des Bayerischen Gesundheitsministeriums einzusehen.