|
Die erste gute Nachricht für Raucher und Wirte nach dem Volksentscheid vom 4. Juli 2010: Nach Einschätzung einer Juristin sind private geschlossene Gesellschaften nicht vom "Totalverbot" erfasst!
Birgit Schmidt am Busch ist Juristin und akademische Direktorin an der Ludwig-Maximilians-Universität in München. Sie hat sich das neue Gesundheitsschutzgesetz, das ab 1. August 2010 in Bayern gilt, genau angesehen und urteilt: In geschlossenen Gesellschaften darf in Gaststätten grundsätzlich geraucht werden, auch in Bayern.
Sie bezieht sich auf die geltende Rechtsprechung und das Bundesgaststättengesetz, auf das sich das neue Bayerische Gesetz ausdrücklich beruft, wenn der Begriff Gaststätte definiert wird. Und demnach gelten private Partys, Feierlichkeiten und geschlossene Gesellschaften nicht als Gaststättenbetrieb.
Etwas anders sieht es aber bei nicht wirklich privaten Festen und Veranstaltungen aus, wie z.B. bei Vereinstreffen von Trachtlern und Schützen. Der Begriff der geschlossenen Gesellschaft müsse sehr eng ausgelegt werden, sodass nach Ansicht der Expertin hier kein echtes Schlupfloch für Wirte zu sehen sei. "Der Kreis der Teilnehmer muss dabei im Voraus und individualisiert feststehen." Das sei bei Vereinstreffen prinzipiell nicht der Fall.
|