Interessant ist in Bezug auf die Auffassung des Ministeriums, dass Raucherclubs keine "echten geschlossenen Gesellschaften" darstellen, ein Passus einer
Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 25. Juni 2010.
Das Gericht hat dort eine Popularklage zur Feststellung der Verfassungsmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes von 2007 bzw. 2009 als unbegründet abgewiesen.
In der Begründung heißt es u.a.:
Vom Rauchverbot ausgenommen sind demnach die echten geschlossenen Gesellschaften. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nicht für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich sind, sondern dass nur im Vorhinein ganz bestimmten - also nicht beliebig wechselnden - Einzelpersonen Zutritt gewährt wird. Bei einer geschlossenen Gesellschaft müssen der Kreis der Mitglieder von vornherein auf eine Zahl fester Mitglieder begrenzt sein und die Mitglieder jederzeit individualisiert feststehen (...). Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte. Die Annahme des Antragstellers, dass selbst Rauchervereine vom Rauchverbot erfasst seien, ist daher unzutreffend.
Demnach sind
Raucherclubs, wie sie bis 2009 populär waren, zwar
verboten.
Rauchervereine, die im Rahmen
geschlossener Gesellschaften ihre Treffen abhalten, sind hingegen
ausdrücklich erlaubt.
Das Gericht urteilt im zitierten Abschnitt darüber, ob das Rauchverbot gemäß GSG die Vereinigungsfreiheit (das Recht, einen Verein zu gründen, einem Verein beizutreten und sich in einem Verein zu betätigen) einschränkt. Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass das Rauchverbot in diese Rechte nicht eingreift, und zwar auch nicht, soweit Rauchervereine betroffen sind.
Die
Gerichtsentscheidung (Aktenzeichen: Vf. 1-VII-08) ist auf den Seiten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs in voller Länge einzusehen. Der zitierte Abschnitt findet sich ziemlich weit unten unter V. F. 3.; "Zum Rauchverbot in Kultur- und Freizeiteinrichtungen".
Demnach sollte es nach höchstrichterlichem Urteil zulässig sein, regelmäßige Zusammenkünfte eines Rauchervereins als geschlossene Gesellschaft in Gaststätten abzuhalten. Die genauen Anforderungen an solche Treffen sind noch zu erkunden.