Rechtsanwalt Gerd Hölzlwimmer spricht im Interview mit der Süddeutschen Zeitung vom 15.02.2007 über
Möglichkeiten der Gastronomie in Bayern, Raucher weiter legal bewirten zu dürfen. Denn das bayerische Gesundheitsschutzgesetz (GSG) lässt durchaus Spielräume: für
Raucherclubs und
geschlossene Gesellschaften.
Das Gaststättengesetz unterscheidet nämlich zwischen Gaststätten, die für jedermann zugänglich sind und solchen, die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen. Die Regulierungsmöglichkeiten des Staates enden grundsätzlich im nicht-öffentlichen, d.h. im privaten Bereich.
Raucherclubs nutzen diesen Sachverhalt, indem sie ihre Gastwirtschaft nicht mehr für die Öffentlichkeit zugänglich machen. „Das GSG gilt nur für Gaststätten, die öffentlich, also für jedermann zugänglich sind. Hierin liegt die gesetzgeberische Legitimation zur Gründung sogenannter Raucherclubs und der Anerkennung geschlossener Gesellschaften. Gaststätten, die nur den Clubmitgliedern oder einer geschlossenen Gesellschaft Zutritt gewähren, sind nicht öffentlich zugänglich. Das GSG wirkt hier nicht.“
Die bayerische Staatsregierung geht in ihren Vollzugshinweisen zum GSG auf diesen Sachverhalt ein und erkennt Raucherclubs darin ausdrücklich als legitime Alternative an.
Das Ministerium versteht sogar Stammtische als geschlossene Gesellschaft. Damit darf am Stammtisch geraucht werden, sofern er in einem Nebenraum untergebracht ist.
Die Grundregeln für legale Raucherclubs und geschlossene Gesellschaften in Bayern lauten:
- Laufkundschaft hat keinen Zutritt.
- Tagesmitgliedschaften sind nicht möglich.
- Es werden echte Einlasskontrollen durchgeführt.
Und wichtig: Clubmitglieder dürfen selbstverständlich Gäste in den Club mitbringen, die selbst keine Mitglieder sind!
Quelle: Süddeutsche Zeitung, 15.02.2007
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http://www.sueddeutsche.de/muenchen/artikel/743/158319/