Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige Mahlzeit (in diesem Fall Pfefferlendchen) anbietet, verstößt gegen das Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) von Rheinland-Pfalz. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem Bußgeldverfahren entschieden.
Die betroffene Wirtin betreibt im Kreis Ahrweiler eine Gaststätte, in der sie das Rauchen erlaubt hat. In ihrer Speisenkarte bot sie als Spezialität des Hauses "Pfefferlendchen" zum Preis von 11,90 EUR an. Dieses Gericht besteht aus drei kleinen Schweinemedaillons in Pfeffersoße, Kroketten und Prinzessbohnen.
Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hatte gegen die Betroffene wegen dieses Sachverhalts eine Geldbuße verhängt. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil ist erfolglos geblieben. Der Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 27. Januar 2010 den Verstoß der Wirtin gegen das NRSG bestätigt und die
Geldbuße auf 200 EUR neu festgesetzt.
Das Gericht begründete seinen Beschluss damit, dass Gaststätten nach dem Gesetz grundsätzlich rauchfrei seien. Eine Ausnahme vom Rauchverbot für Gaststätten mit nur einem Gastraum mit einer Grundfläche von weniger als 75 qm sei nur zulässig, wenn
lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten wurden. Die von der Betroffenen angebotenen "Pfefferlendchen" seien über den gestatteten Leistungsumfang hinausgegangen, da sie eine vollständige Mahlzeit darstellten, die gewöhnlich als mittägliche oder abendliche Hauptmahlzeit eingenommen werde. Nicht das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung, so dass die Leistungen in einem für Speisegaststätten, nicht dagegen in einem für Schankwirtschaften typischen Verhältnis zueinander stünden. Die Betroffene hätte daher mit ihrem Speisenangebot das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen.
Interessant ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung des Gerichts, dass sich die Beklagte auch nicht darauf berufen könne, dass für einen Gastwirt nicht hinreichend erkennbar sei, welche Speisen er in einer Rauchergaststätte anbieten dürfe. Der Betreiber einer Gaststätte könne dem Gesetzeswortlaut klar und eindeutig entnehmen, dass seine Einrichtung grundsätzlich rauchfrei zu sein hat und er für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich ist. Die von der Betroffenen als zu ungenau beanstandete Regelung des in Rauchergaststätten zulässigen Speisenangebots sei Bestandteil eines Ausnahmetatbestandes, der daher nicht am Bestimmtheitsgebot zu messen sei.
Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 27. Januar 2010
Aktenzeichen: 2 SsBs 120/09
Quelle: Justizministerium Rheinland-Pfalz;
http://www.justiz.rlp.de/icc/justiz/nav/a0b/a0bc3768-b0b2-11d4-a737-0050045687ab,f98636bf-7e49-6211-a9f4-a12077fe9e30,,,aaaaaaaa-aaaa-aaaa-aaaa-000000000042