Als "zubereitete Speisen" gelten nach den gaststättenrechtlichen Kommentaren nicht nur Menüs und Tellergerichte, sondern auch
- aufgebrühte Instant-Suppen
- Frischwurst und Frischkäse
- Speiseeis und Torten
- belegte Brote und Butterbrezeln
- aufgewärmte Würstchen
- geöffnete Konserven, deren Inhalt «zubereitet» serviert wird
- Tartar und Salate
Nicht darunter fallen:
- Dauerwurst und andere Räucherwaren
- Brot, Brötchen, Brezeln und andere Backwaren
- Konserven und Konfitüren
- Salzgebäck und Kekse
Umstritten ist die kalte, fertige Frikadelle. Nach den juristischen Kommentaren sind auch fertig vom Fleischer angelieferte Produkte "zubereitet".
Quelle:
greenpeace-magazin.de