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Raucherclubs und geschlossene Gesellschaften (1 Leser) (1) Gast
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THEMA: Raucherclubs und geschlossene Gesellschaften
#11
fidiboo (Benutzer)
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Beiträge: 11
graph
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Anforderungen an Raucherclub doch lascher? vor 3 Jahren, 11 Monaten Karma: 2  
Die Anforderungen an einen Raucherclub bzw. eine geschossene Gesellschaft, in denen das Rauchverbot nicht gilt, werden möglicherweise in Teilen Bayerns weniger eng ausgelegt als befürchtet.

So berichtet Gerhard Schoolmann in seinem Blog Gastgewerbe Gedankensplitter, dass eine Vereinsgründung nach Ansicht der zuständigen Behörden nicht immer und überall notwendig ist:
"Die Bamberger Stadtverwaltung ist als zuständige Kontrollbehörde der Ansicht, daß es, um die im 'Gesundheitsschutzgesetz' vorgesehene Befreiung von 'geschlossenen Gesellschaften' vom gesetzlichen Rauchverbot zu bewirken, nicht erforderlich sei, einen Verein zu gründen. Es müsse nur gewährleistet sein, dass die entsprechende Gaststätte nicht öffentlich betrieben wird, dafür reiche eine verschlossene Tür mit Klingel und eine konsequent geführte Gäste- bzw. Mitglieder-Kartei."

Und er fügt hinzu: "Hoffentlich ist das liberale Verhalten der Kommunen in Bayern nicht nur den Kommunalwahlen am kommenden Sonntag geschuldet."

Das bleibt abzuwarten. Ein positives Signal für alle Raucher wäre es allemal.
 
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#12
fidiboo (Benutzer)
Moderator
Beiträge: 11
graph
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Raucherclubs und geschlossene Gesellschaften vor 3 Jahren, 11 Monaten Karma: 2  
Rechtsanwalt Gerd Hölzlwimmer spricht im Interview mit der Süddeutschen Zeitung vom 15.02.2007 über Möglichkeiten der Gastronomie in Bayern, Raucher weiter legal bewirten zu dürfen. Denn das bayerische Gesundheitsschutzgesetz (GSG) lässt durchaus Spielräume: für Raucherclubs und geschlossene Gesellschaften.

Das Gaststättengesetz unterscheidet nämlich zwischen Gaststätten, die für jedermann zugänglich sind und solchen, die nur einem bestimmten Personenkreis offen stehen. Die Regulierungsmöglichkeiten des Staates enden grundsätzlich im nicht-öffentlichen, d.h. im privaten Bereich.

Raucherclubs nutzen diesen Sachverhalt, indem sie ihre Gastwirtschaft nicht mehr für die Öffentlichkeit zugänglich machen. „Das GSG gilt nur für Gaststätten, die öffentlich, also für jedermann zugänglich sind. Hierin liegt die gesetzgeberische Legitimation zur Gründung sogenannter Raucherclubs und der Anerkennung geschlossener Gesellschaften. Gaststätten, die nur den Clubmitgliedern oder einer geschlossenen Gesellschaft Zutritt gewähren, sind nicht öffentlich zugänglich. Das GSG wirkt hier nicht.“

Die bayerische Staatsregierung geht in ihren Vollzugshinweisen zum GSG auf diesen Sachverhalt ein und erkennt Raucherclubs darin ausdrücklich als legitime Alternative an. Das Ministerium versteht sogar Stammtische als geschlossene Gesellschaft. Damit darf am Stammtisch geraucht werden, sofern er in einem Nebenraum untergebracht ist.

Die Grundregeln für legale Raucherclubs und geschlossene Gesellschaften in Bayern lauten:
  1. Laufkundschaft hat keinen Zutritt.

  2. Tagesmitgliedschaften sind nicht möglich.

  3. Es werden echte Einlasskontrollen durchgeführt.

Und wichtig: Clubmitglieder dürfen selbstverständlich Gäste in den Club mitbringen, die selbst keine Mitglieder sind!


Quelle: Süddeutsche Zeitung, 15.02.2007

Link zum gesamten Artikel:
http://www.sueddeutsche.de/muenchen/artikel/743/158319/
 
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